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Gesetzliche Bestimmungen

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

Vom 14. November 1979 (Auszug)

Zum 25.07.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

§ 31 Fischereischein

(1)  Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen  und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch  dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme  auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis  über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Der Fischereischein, der nach einem vom  Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn  der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche  Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die  Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen  Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis  der Sachkunde abgesehen werden kann.
(3) Die Abnahme der Fischerprüfung kann den  Landratsämtern und den Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden  übertragen werden. Sie kann auch an den Dachverband der  baden-württembergischen Fischereiverbände übertragen werden (Beleihung).  Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen  versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen  oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und  deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an  fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(5) Gültige Fischereischeine anderer  Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg, es sei denn der Inhaber  hat hier seine Hauptwohnung. Wird die Hauptwohnung nach  Baden-Württemberg verlegt, sind die in anderen Bundesländern  ausgestellten gültigen Fischereischeine längstens bis zum Ende des auf  die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. Das Ministerium  kann durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Fischereischeine oder  vergleichbare Dokumente dem baden-württembergischen Fischereischein  gleichstellen, soweit der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in  Baden-Württemberg hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Fischereischein wird regelmäßig auf  Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr  (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung  nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den  Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.

§ 32 Jugendfischereischein

(1)  Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr  vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche  (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die  Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde  besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.

(2) Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende  des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte  Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter  Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber  eines gültigen Fischereischeins ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4  und 5 gilt entsprechend.

§ 33 Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,
1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die geschäftsunfähig sind.

(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,
1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder  wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses  Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als  Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können  der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt  werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung  enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit  fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines  Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später  entstanden sind und die eine Versagung des Fischereischeines  gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein  erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 36 Fischereiabgabe

(1)  Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten.  Die Abgabe ist an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung  des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der  fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden. Die Abgabe ist für ein  volles Kalenderjahr, für fünf oder für zehn aufeinanderfolgende  Kalenderjahre zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind  nicht zur Entrichtung der Fischereiabgabe verpflichtet.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
1. die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen; sie beträgt für jedes  Kalenderjahr, für das der Fischerschein gültig ist, mindestens 6 Euro  und darf 30 Euro nicht übersteigen,
2. das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und

3. das Verfahren über den Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe
zu regeln.

(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.


Landesfischereiverordnung – LfischVO (Auszug)

§ 14 Sachkundenachweis

(1)  Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des  Jugendfischereischeins ist davon abhängig, daß ausreichende Kenntnisse  auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,

3. Gewässerökologie, Fischhege,

4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und

5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.

(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens  des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf  Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter  im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,

3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,

4. Personen, die die Prüfung nach § 15, eine amtliche Fischereiprüfung in  einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der  Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf  fischereilichem Gebiet bestanden haben.

(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des  Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein  erworben haben,

3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,

4. Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und  deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder  der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes verfügen,

5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die  Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten  Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954)  erteilt wurde.

(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg  abgelegte Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 4 gelten nur bei Personen als  Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in  Baden-Württemberg hatten. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 15 Fischerprüfung

(1)  Die nach § 31 Absatz 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch  die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die  Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg  e.V. (Landesfischereiverband) nach Maßgabe des § 31 Absatz 3 FischG  übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich von diesem  festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(2) Zur Fischerprüfung wird vom  Landesfischereiverband auf Antrag zugelassen, wer an einem anerkannten  Vorbereitungslehrgang im Sinne des § 16 teilgenommen und zum Zeitpunkt  der Prüfung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist beim  Landesfischereiverband mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn und  spätestens zwei Jahre nach Beendigung des anerkannten  Vorbereitungslehrgangs zu stellen. Zuständig für das Prüfungsverfahren  ist der Landesfischereiverband.

(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter  Vorbehalt der Voraussetzungen nach Absatz 4. Wer zur Prüfung zugelassen  wird, erhält vom Landesfischereiverband spätestens zwei Wochen vor  Prüfungsbeginn eine Ladung. Wer nicht zugelassen wird, erhält einen  schriftlichen Ablehnungsbescheid.

(4) Der Landesfischereiverband kann vor Beginn  der Prüfung die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und  Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der  Prüfung ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch  nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die Bescheinigung nach § 16  Absatz 3 nicht vorgelegt hat, ist von der Teilnahme an der Prüfung  auszuschließen.


Vorbereitungslehrgang Wochenendkurs Herbst 2024
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